Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schreinerei Bigler GmbH
Wir wollen unsere Produkte und Dienstleistungen genau auf Ihre Bedürfnisse anpassen und streben mit Ihnen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit an. Dazu ist es wichtig, dass wir uns in Wort, Plan und Bild möglichst so ausdrücken, dass keine Missverständnisse entstehen. Sollte unsere Kommunikation für Sie unbekannte Beschreibungen oder Fachausdrücke enthalten, bitten wir Sie sofort nachzufragen. Damit können Unsicherheiten oder Falschlieferungen vermieden werden. Ohne Ihren Gegenbericht (spätestens sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung) wird der Auftrag wie vereinbart ausgeführt. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten dabei folgende Bedingungen:
Offerten | Preise | Preisbindung
Unsere Offerte ist 3 Monate gültig, für Handelsprodukte (z.B. Haushaltapparate) gelten die am Bestelltag aktuellen Preise. Die Offertpreise sind mengenabhängig kalkuliert, Änderungen in der Menge haben auch Preisänderungen zur Folge. In den Preisen nicht eingerechnet ist, auf Wunsch des Auftraggebers geleistete Überzeit-, Nacht- od. Sonntagsarbeit. Unvorhergesehener Aufwand, der uns bei der Offertstellung nicht bekannt war, wird als Zuschlag verrechnet. Allfällige Mehrkosten werden wir sofort beim Bekanntwerden, dem Auftraggeber avisieren.
Regiearbeiten
Der Regieansatz kommt nur da zur Anwendung, wo Ausführung nach Aufwand vereinbart worden ist. Darin sind die anteilsmässige Benutzung von Standardmaschinen, Kleinmaschinen, Werkzeuge, das Fahrzeug und die Spesen (Mittag) enthalten. Spezialmaschinen und eingemietete Hilfsmittel werden separat verrechnet. Die Regiearbeiten werden mit Arbeitsstunden und Material nach Positionen sortiert und bei der Schlussrechnung detailliert aufgelistet. Wenn Sie tägliche Rapporte wünschen, dann teilen Sie uns dies bitte vor Arbeitsbeginn mit. Bei Kleinstaufträgen unter einem Rechnungstotal von CHF 100.- wird eine Auftragspauschale von CHF 50.- verrechnet.
Arbeitsbedingungen | Messvorschriften
Es gelten die einschlägigen Bedingungen der SIA-Normen (118, 126, 131 etc.) Der Stand der übrigen Bauarbeiten soll für unsere Montage ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen. Die Zufahrt und der Zugang zum Montageplatz müssen gewährleistet sein. Wir gehen davon aus, dass für unseren Lieferwagen in der Nähe ein Parkplatz zur Verfügung steht.
Liefertermine
Wir setzen alles daran die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Frist läuft ab der Klärung aller Details. Allfälligen Änderungswünsche nach Beginn unserer Arbeitsvorbereitung führen in der Regel zu Termin- und/oder Kostenfolgen.
Abnahme | Garantie | Haftung
Alle von uns ausgeführten Arbeiten sind nach der beendigten Montage/ Lieferung vom Bauherrn oder dessen Stellvertreter sofort und unaufgefordert zu kontrollieren. Allfällige Mängel können Sie uns innert 5 Arbeitstagen schriftlich melden. Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre, für Reparaturen 3 Monate. Für Handelsprodukte gilt ausschliesslich die Herstellergarantie. Die Garantie erstreckt sich auf Materialfehler oder unsachgemässe Ausführung/ Montage. Diese Mängel werden kostenlos behoben, Folgekosten sind ausgeschlossen. Für Naturprodukte wie Holz, Granit etc. gelten die Muster als Richtwerte in Bezug auf Farbe und Struktur. Kleinere Farbabweichungen zwischen Massivholz und Furnier, sowie Struktur- und Farbabweichungen bei Granitfugen gelten nicht als Mangel. Bei farblicher Anpassung zu bestehenden Teilen, sind kleine Abweichungen in Farbe, Glanz und Textur zu tolerieren. Holz nimmt von der Umgebungsluft Feuchtigkeit auf. Wir trocknen unser Holz dem Einsatzort entsprechend. Die Luftfeuchtigkeit darf in Räumen nie über 60% sein, das entspricht ca. 11% Holzfeuchte. Schäden, die aus solchem Feuchtigkeitseinfluss entstehen, unterstehen nicht den Garantieleistungen.
Wartung | Nutzung
Als Basisanforderung gilt die private Nutzung. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung ist ausdrücklich zu verlangen. Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung und Nutzung verantwortlich.
Leistungen
Inbegriffene Leistungen sind die Offertstellung (ab der 2. können je nach Aufwand Kosten anfallen), Produktionsplanung, Lieferung und Verteilung auf der Baustelle sowie einmaliges Einbauen. Zusätzliche Arbeitsgänge wie z.B. Aus- und Einhängen oder Einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen wie z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig. Nicht inbegriffene Leistungen sind erweiterte, individuelle Beratungen mit Modellen, Prototypen oder grossen Mustern, Objektbezogene behördliche Abklärungen (Brandschutz, Fluchtwege etc.), Schutz gegen Beschädigung nach dem Einbau, auf Wunsch der Kundschaft geleistete Überzeit- und Nachtzuschläge, zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, Anpassarbeiten infolge ungenauer Pläne der Architektur, Bauschäden durch Dritte nach der Abnahme und die Mehrwertsteuer (MwSt.). Auf der Schlussabrechnung wird die MwSt. aufgerechnet und offen deklariert. Abweichende Leistungen müssen in unserem Angebot schriftlich aufgeführt sein.
Zahlungsbedingungen
10 Tage netto. Rabatte und Skonto sind nicht vorgesehen. Bei Summen über CHF 5‘000.-, wird eine Teilzahlung von 50% vor der Montage fällig. Bei Summen über CHF 20‘000.- gemäss SIA: 1/3 bei Bestellung, 1/3 vor der Montage, 1/3 nach Leistungserbringung. Bei grösseren Objekten (nach Absprache) gemäss SIA: 30% bei Bestellung, 30% vor der Montage, 30% nach Leistungserbringung und 10% nach Abrechnung. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Bei längerem, nicht durch uns verschuldetem Unterbruch, werden die aufgelaufenen Kosten verrechnet. Ab 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist werden 5% Verzugszins verrechnet. Ab dem 70. Tag nach Fertigstellung der Arbeit sind wir ausdrücklich berechtigt für den ausstehenden Restbetrag das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch zu Lasten der betroffenen Parzelle, unter Kostenfolge für den Auftraggeber, eintragen zu lassen. (SIA 118 Art. 160)
Urheberrecht | unlauterer Wettbewerb
Um Ihre persönlichen Wünsche in eine Offerte zu fassen, entwickeln wir für Sie gerne individuelle Ideen und Vorschläge. Da dieses meistens einen erheblichen Aufwand bedeutet, bitten wir Sie unser geistiges Eigentum vertraulich zu behandeln. Insbesondere darf es nicht an andere Firmen weitergegeben werden. (UWG Art. 5) Durch Ihre Auftragserteilung oder einer entsprechenden Entschädigung gehen diese Rechte in Ihren Besitz über. Aufwand, welcher ab der 2. Offerte entsteht, wird bei einer allfälligen Absage in Rechnung gestellt.
Koordination | Bauprogramm
Sobald mehr als ein Handwerker an Ihrem Auftrag beteiligt ist, ist eine Koordination nötig. Auch hier unterstützen wir Sie: Kostenlos inbegriffen ist für Sie die technische und terminliche Koordination bis zum Umfang eines Küchenumbaus. Für Folgen aus Nichteinhalten unserer Vorgaben übernehmen wir keine Gewähr. Alle weitergehenden Bauführungen erfolgen nur gegen separate Verrechnung. Ohne anderslautende Abmachung ist das Einholen der nötigen Bewilligungen, z.B. Baubewilligung etc., Sache des Bauherrn oder dessen Vertreter.
Fotorechte
Ohne konkrete Rückmeldung dürfen die Produkte/Projekte zu Werbezwecken fotografiert werden. Die Fotos dürfen für Print- und Online-Werbung verwendet werden.
Änderungen | Abweichungen
Änderungen und Abweichungen bedürfen der schriftlichen Form
Als Bestandteil und weiterführende Definitionen unserer hier aufgeführten AGB gelten die „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schreiner- und Innenausbauarbeiten, VSSM-AGB“, welche Sie auf unserer Webseite beim Verband unter www.vssm.ch herunterladen können.